GNU General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51 Franklin Street, Fifth Floor,
Boston, MA 02110-1301, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu
verbreiten
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion!
Vorwort
Die GNU General Public License die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz ist eine freie
Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.
Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin entworfen worden,
Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz
dazu soll Ihnen die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines
Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre
Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License
für den größten Teil unserer Software
auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht auf den Preis.
Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die
Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie
möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf
Wunsch bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen
verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte zu verweigern
oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine
Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die
Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren.
Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten kostenlos oder gegen
Bezahlung müssen Sie an die Empfänger dieselben Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten
haben. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw.
den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
Rechte kennen.
Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Sie
machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese
Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu
verändern.
Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar, daß für diese freie
Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen
erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden,
damit Probleme mit der modifizierten Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der
Originalversion in Verbindung gebracht werden.
Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern, modifizierte
Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der
Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der
Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche
Verhaltensmuster finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt also genau
dort, wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der GPL
daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten derartige Probleme
substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete
auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu schützen.
Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch Software-Patente bedroht.
Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die Entwicklung und Anwendung von Software für
allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die
spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im
Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht
verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.
Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren.
LIZENZBEDINGUNGEN
0. Definitionen
Diese Lizenz bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License.
Mit Urheberrecht sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere Arten von
Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der Halbleitertechnologie.
Das Programm bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter diese Lizenz
gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als Sie angeredet. Lizenznehmer und Empfänger
können natürliche oder rechtliche Personen sein.
Ein Werk zu modifizieren bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz oder teilweise auf
eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-
Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als modifizierte Version des früheren
Werks oder als auf dem früheren Werk basierendes Werk bezeichnet.
Ein betroffenes Werk bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein auf dem
Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu propagieren bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man wegen
Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde,
ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. von
Modifikationen, die an niemanden weitergegeben werden. Unter das Propagieren eines Werks
fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und
in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.
Ein Werk zu übertragen bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten ermöglicht, das
Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit einem Benutzer über ein
Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine Übertragung.
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt angemessene rechtliche Hinweise in dem Umfang,
daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen
angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das
Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer
das Werk gemäß dieser Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu
Gesicht bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder
Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste
dieses Kriterium.
1. Quelltext
Der Quelltext eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für Bearbeitungen
vorzugsweise verwendet wird. Objekt-Code bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.
Eine Standardschnittstelle bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard
eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder im Falle von Schnittstellen, die für eine
spezielle Programmiersprache spezifiziert wurden eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in
dieser Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.
Die Systembibliotheken eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen das Werk als
Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht
die Hauptkomponente ist, und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der
Hauptkomponente benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die
eine Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine Hauptkomponente bezeichnet in
diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem
usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft,
oder des Compilers, der zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die
Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.
Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet den
vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu installieren, um (im
Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren,
einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die
Systembibliotheken, allgemein einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie
Computerprogramme mit ein, die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a.
Tätigkeiten durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der
korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden
Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch eingebundenen Bibliotheken
und Unterprogrammen, auf die das Werk konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise
durch komplexe Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen
und anderen Teilen des Werks.
Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender aus anderen Teilen
des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren kann.
Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk selbst.
2. Grundlegende Genehmigungen
Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage des Urheberrechts an
dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten
Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter
diese Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese
Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung oder seine
Entsprechung an.
Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen, ausführen und
propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte
übertragen für den einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder
Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle
Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen
liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie anfertigen oder ausführen, müssen
dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter
Bedingungen, die ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres
urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.
Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten Bedingungen gestattet.
Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10 unnötig.
3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus' unter jedwedem
anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember
1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die
Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die Umgehung
technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die Ausübung der von
dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie
weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks zu beschränken, um
Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer
Mechanismen gegen die Anwender des Werks durchzusetzen.
4. Unveränderte Kopien
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn
erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen
angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese
Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind,
alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern
gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt oder auch kein Entgelt verlangen, und Sie
dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.
5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikationen, um es aus
dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in Form von Quelltext unter den
Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen
erfüllen:
a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie es modifiziert
haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es unter dieser
Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen herausgegeben wird. Diese
Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, alle Hinweise intakt zu lassen.
c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden lizensieren, der in
den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher ggf. einschließlich zusätzlicher
Bedingungen gemäß §7 für das Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon,
wie diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner
anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie
diese gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese jeweils
angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive
Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr
Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen
Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht mit
ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem
Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als Aggregat bezeichnet, wenn die Zusammenstellung
und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die
Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke
erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht dafür, daß diese Lizenz
auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form
Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen der Paragraphen
4 und 5 kopieren und übertragen vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren
korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der
folgenden Weisen:
a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein
physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich
unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den
Austausch von Software verwendet wird.
b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein
physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei
Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses
Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des
korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von
dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen auf einem haltbaren physikalischen Medium,
das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten
als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes
anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-
Server zu kopieren.
c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des schriftlichen
Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu stellen. Diese Alternative ist nur für
gelegentliche, nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als
mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
d)
Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle
gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf gleichem
Weg auf dieselbe Stelle und ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern
verlangen, den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn
es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server handelt, darf sich
der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem
Dritten betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt vorausgesetzt Sie legen
dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu
finden ist. Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext
beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug bereitgestellt wird, um
diesen Bedingungen zu genügen.
e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-Übertragung
vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der
korrespondierende Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und
kostenfrei angeboten werden.
Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem korrespondierenden Quelltext
als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code
nicht miteinbezogen zu werden.
Ein Benutzerprodukt ist entweder (1) ein Endbenutzerprodukt, womit ein materieller
persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den persönlichen oder familiären Gebrauch
oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin
entworfen oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt
ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt
erhält, bezeichnet normalerweise einsetzen eine typische oder weitverbreitete Anwendung dieser
Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der
spezielle Anwender des spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß
er es einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es substantiellen
kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser
Nutzen stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.
Mit Installationsinformationen für ein Benutzerprodukt sind jedwede Methoden, Prozeduren,
Berechtigungsschlüssel oder andere informationen gemeint, die notwendig sind, um modifizierte
Versionen eines betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden
Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und auszuführen. Die
Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des
modifizierten Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde,
weil Modifikationen vorgenommen worden sind.
Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder speziell für
den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die Übertragung als Teil einer
Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts
dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert
ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch
irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt
zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert wurde).
Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine Anforderung mit ein,
weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger
modifiziert oder installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert
oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn
die Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn
sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk verletzt.
Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in Übereinstimmung mit
diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem öffentlich dokumentierten Format
vorliegen (für das eine Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie
dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren
erfordern.
7. Zusätzliche Bedingungen
Zusätzliche Genehmigungen sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen,
indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen. Zusätzliche Genehmigungen
zur Anwendung auf das gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser
Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche
Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen
Genehmigungen verwendet werden
Lizenz ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.
Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie einem
betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die Urheberrechtsinhaber dieses Materials
autorisiert sind), die Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:
a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 16 dieser
Lizenz oder
b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder Autorenschaftshinweise
in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen
Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder
c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die Anforderung, daß
modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als vom Original verschieden
markiert werden, oder
d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des Materials für
Werbezwecke oder
e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur Benutzung
gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des Materials durch
jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen
der Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen
Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als zusätzliche
Einschränkungen im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm, wie Sie es erhalten haben,
oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine
zusätzliche Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein
Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser
Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes
Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen Einschränkungen bei
einer derartigen Relizensierung oder Übertragung verfallen.
Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen Bedingungen
hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen
Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf,
wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.
Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in Form einer
separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt werden
Anforderungen gelten in jedem Fall.
8. Kündigung
Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht durch diese Lizenz
ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist
nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller
Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).
Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch einen speziellen
Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der
Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der
Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen
ab deren Beendigung hinzuweisen.
Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber permanent
wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist,
wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk)
des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab
dem Eingang des Hinweises einstellen.
Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen Dritter, die von Ihnen
Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht
dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe
Material gemäß §10 zu erhalten.
9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien
Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie diese Lizenz
annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen Werks, die sich ausschließlich
als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie
entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen
nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten
oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz
nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder propagieren, erklären Sie
Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.
10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender
Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger automatisch vom
ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen, zu verändern und zu propagieren
in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser
Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
Eine Organisations-Transaktion ist entweder eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine
Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist
die Aufteilung einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer.
Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt,
erhält jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede
Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den
Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn dieser ihn
hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter dieser Lizenz
gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr
oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und
Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem
Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch Erzeugung,
Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon
verletzt wurde.
11. Patente
Ein Kontributor ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms oder eines auf
dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte
Werk bezeichnen wir als die Kontributor-Version des Kontributors.
Die wesentlichen Patentansprüche eines Kontributors sind all diejenigen Patentansprüche, die der
Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die
durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens
seiner Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als
Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den Zweck dieser
Definition schließt
Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.
Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Patentlizenz
gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version
zu erzeugen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu
modifizieren und zu propagieren.
In den folgenden drei Absätzen ist eine Patentlizenz jedwede ausdrückliche Vereinbarung oder
Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine
ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu
klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu erteilen bedeutet, eine solche Vereinbarung oder
Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz angewiesen ist,
und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt
wird kostenlos, unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen
Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel , dann müssen Sie entweder (1) dafür
sorgen, daß der korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2)
dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle Werk entzogen
werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die
Patentlizenz auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. Wissentlich angewiesen sein
bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß außer wegen der Patentlizenz Ihre
Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch
Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat
verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.
Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder Vereinbarung,
ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie
gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen, Propagieren,
Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird
die von Ihnen gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
darauf basierender Werke ausgedehnt.
Eine Patentlizenz ist diskriminierend, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich die speziell unter
dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet
oder wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen
ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind,
die auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem Sie dieser
Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des Übertragens des Werks basieren,
und gemäß dem die Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das
Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen
Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen
Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie sind in
diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum
erteilt.
Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine implizite Lizenz oder
sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß
anwendbarem Patentrecht zustünde.
12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen auferlegt
werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht
von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk unter
gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen
Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht
übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen,
denen Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern,
dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin,
ganz auf die Übertragung des Programms zu verzichten.
13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License
Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein betroffenes Werk mit
einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren,
das unter Version 3 der GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen.
Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das
betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public
License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die
Kombination als solche anwendbar.
14. Überarbeitungen dieser Lizenz
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der
General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der
gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm
angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder jeder späteren
Version (or any later version) unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen
der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free
Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt,
können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht
wurde.
15. Gewährleistungsausschluß
Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern
nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das
Programm so zur Verfügung, wie es ist, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich
noch implizit, einschließlich aber nicht begrenzt auf die implizite Gewährleistung der
Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich
Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als
fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei
Ihnen.
16. Haftungsbegrenzung
In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist
irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt
modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich
jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder
Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms
folgen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von
Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des
Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
17. Interpretation von §§ 15 und 16
Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer
Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale
Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit
dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche
Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.
ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN